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TTKV Satzung

Satzung desTischtennis –Kreisverbandes Schaumburg e. V.

§ 1 Allgemeines

Der Verein führt den Namen Tischtennis-Kreisverband Schaumburg e.V., abgekürzt: TTKVSch. Er hat seinen Sitz in Stadthagen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stadthagen eingetragen.

Der Tischtennis-Kreisverband Schaumburg e.V. – im folgenden KV genannt – ist die auf freiwilliger Grundlage beruhende Vereinigung aller den Tischtennissport betreibenden Vereine im Bereich des Kreissportbundes Schaumburg.

Der KV erfülltseine Aufgaben auf demokratischer Grundlage.

Der KV ist politisch und religiös neutral. Der KV wird niemanden wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Herkunft, seiner Sprache, seiner Heimat, seiner Weltanschauung oder seiner sexuellen Neigungen benachteiligen oder bevorzugen.

Der KV ist einer der Kreisverbände des Tischtennis-Verbandes Niedersachsen e.V. (TTVN) und des Tischtennis-Bezirksverbandes Hannover e.V.

Der KV regelt im Einklang mit den Satzungen und Ordnungen des Deutschen Tischtennis Bundes e.V. (DTTB) und des TTVN und des Tischtennis ­Bezirksverbandes, Hannover E.V. seine Angelegenheiten selbständig.

Der KV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der KV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des KV dürfen nur für satzungskonforme Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des KV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle in der Satzung aufgeführten Funktionen/Ämter stehen – unabhängig von ihrer sprachlichen Bezeichnung – in gleicher Weise weiblichen und männlichen Bewerbern offen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Zweck des KV ist die Pflege und Förderung des Tischtennissports im Kreis Schaumburg.

Dem KV obliegt die Vertretung und das Geltendmachen von Rechten des Tischtennissports in seinem Bereich.

Der KV hat folgende Aufgaben:

a) Durchführung und Überwachung des Spielbetriebs in seinem Bereich.

b) Veranstaltung von Kreismeisterschaften und anderer offizieller Wettbewerbe.

c) Genehmigung von Turnieren auf Kreis-Ebene.

d) Überwachung der Einhaltung der Wettspielordnung des DTTB (WO) und der Ausführungsbestimmungen des TTVN (AB) im Bereich des KV unter Berücksichtigung der Durchführungsbestimmungen und Ordnungen des KV.

§ 3 Selbständigkeit der Mitglieder

Die Selbständigkeit der Mitglieder des KV wird weder in ihrer inneren Einrichtung und

Verwaltung noch nach Außen durch die Mitgliedschaft im KV berührt.

§ 4 Mitgliedschaft

Vereine, die den Tischtennissport betreiben und Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. sind, können die Mitgliedschaft des KV erwerben. Ein Verein, der sich bei dem KV zur Teilnahme am Spielbetrieb des TNN meldet, erklärt damit seinen Beitritt mit Eingang der Meldung. Einer gesonderten Aufnahme durch den KV bedarf es nicht.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung an den TNN zum 30.06. bzw. 31.12. eines Jahres.

b) durch Austritt bzw. Ausschluss aus dem TTVN laut TTVN Rechts- & Disziplinarordnung.

Vor dem Austritt entstandene vermögensrechtliche Ansprüche des KV bleiben auch ohne eine besondere Regelung bestehen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1Die Mitglieder des KV sind berechtigt

a) nach Maßgabe der für das Stimmrecht bestehenden Bestimmungen durch ihre Delegierten an den Beratungen und Beschlüssen der Verbands-, Bezirks- oder Kreistage (Mitgliederversammlungen) teilzunehmen und Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung zu stellen,

b) die Wahrung ihrer Interessen durch den KV zu verlangen,

c) die Beratung des KV in Anspruch zu nehmen und an allen Veranstaltungen (sportliche Wettbewerbe) nach Maßgabe der hierfür bestehenden Bestimmungen teilzunehmen.

 

6.2Die Mitglieder des KV sind verpflichtet

a) die Satzung und Ordnungen des TTVN sowie die auf den Landesverbandstagen, den Bezirkstagen und den Kreistagen gefassten Beschlüsse zu befolgen,

b) die Interessen des KV zu vertreten,

c) die durch die zuständigen Verbands-, Bezirks- oder Kreistage festgelegten Abgaben termingerecht zu entrichten,

d) die vom KV geforderten Auskünfte über Mitgliederstand, Einrichtungen, Satzungsänderungen etc. zu erteilen und einen Wechsel in der Besetzung ihrer Organe sofort zu melden,

e) getroffene Entscheidungen der in der TTVN Rechtsordnung festgelegten Instanzen zu vollziehen,

f) zur Anerkennung und Respektierung der ausschließlichen Sportgerichtsbarkeit des KV und übergeordneter Verbände, g) ein Exemplar des amtlichen Organs des DTTß und TTVN zu beziehen.

§ 7 Organe des KV

Die Organe des KV sind:

a)der Kreistag

b)der Vorstand

c)die ständigen Ausschüsse – der Vorstand legt fest, welche Ausschüsse gebildet werden

d)das Sportgericht

Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich

wahr. Bei Bedarf können Tätigkeiten der Organe im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeitenentgeldlich auf Grundlage eines Dienstvertrages oder alternativ gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26a EstG ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeldliche Tätigkeit trifft der Vorstand des Tischtennis Kreisverbandes. Der Vorstand ist außerdem ermächtigt,Tätigkeiten für den TTKV gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des TTKV.

Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung einer Geschäftsstelle

ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten

hauptberuflich Beschäftigte anzustellen.

Die Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670

BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den

Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten,

Porto und Telefon.

§ 8 Der Kreistag

8.1Der ordentliche Kreistag

Der ordentliche Kreistag findet alle 2 Jahre statt. Einladungen hierzu müssen mindestens 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 5 Tage vor dem Kreistag schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingereicht sein, Der erweiterte Vorstand kann jederzeit Anträge auf die Tagesordnung setzen. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte beinhalten:

Feststellung der Anwesenheit der Mitglieder und der Stimmberechtigten,

  • Genehmigung des Protokolls des letzten Kreistages,
  • Berichte der Mitglieder des erweiterten Vorstands mit Aussprache,
  • Bericht der Kassenprüfer‘,
  • Entlastung des erweiterten Vorstands,
  • Neuwahlen der Mitglieder des erweiterten Vorstands und des Sportgerichts,
  • Haushaltsplan / Rahmenplan,
  • Anträge
  • Verschiedenes

Stimmberechtigt sind die Delegierten der Vereine bzw. Abteilungen. Die Delegierten müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jeder Verein bzw. jede Abteilung hat eine Grundstimme. Auf je angefangene 50 Vereins- bzw. Abteilungsmitglieder kann ein weiterer Delegierter/ eine weitere Delegierte zum Kreistag entsandt werden. Stimmübertragung ist nicht möglich. Delegierte von Vereinen. die ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem KV nicht nachgekommen sind, haben kein Stimmrecht.

Die Delegierten müssen von der Mitgliederversammlung des Mitgliedsvereines gewählt oder von dessen vertretungsberechtigten Vorstand als Delegierte für den Kreistag bestimmt sein.

Den Vorsitz auf dem Kreistag führt der/die 1 Vorsitzende, im Verhinderungsfall eine(r) der stellvertretenden Vorsitzenden.

Die Beschlüsse des Kreistages sind zu protokollieren und von dem/der Versammlungsleiter(in) und dem/der Protokollführer(in) zu unterschreiben.

Dringlichkeitsanträge bedürfen zu ihrer Behandlung einer 2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen, Aufgrund von Dringlichkeitsanträgen dürfen keine Satzungsänderungen beschlossen werden.

Folgende Aufgaben sind allein dem Kreistag vorbehalten

a)Änderung der Satzung;

b)Wahl und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes;

c)Wahl der Mitglieder des Sportgerichtes und von 2 Kassenprüfern/Kassenprüferinnen.

d)Genehmigung von dem/der Schatzmeister(in) vorzulegenden Kassenberichte der beiden Vorjahre sowie des Haushaltsplanes für das laufende und den Rahmenplan des folgenden Geschäftsjahres

e)Auflösung des KV­

8.2Der außerordentliche Kreistag

Der außerordentliche Kreistag ist vom Vorstand nach den für den ordentlichen Kreistag geltenden Bestimmungen einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.

§ 9 Der Vorstand

Dem Vorstand gehören an

a)­der/die Vorsitzende

b)zwei stellvertretende Vorsitzende

c)der/die Schatzmeister(in)

d)der/die Schriftführer(in)

e)der/die Sportreferent(in) Herren

f)der/die Sportreferent(in) Damen

g)der/die Jugendreferent(in)

h)der/die Lehrreferent(in)

i)der/die Schulsportreferent(in)

j)der/die Breitensportreferent(in)

k)der/die Referent(in) für Öffentlichkeitsarbeit

l)der/die Referent(in) für das Schiedsrichterwesen

m)sowie die Ehrenvorsitzenden, diese jedoch nur mit beratender Stimme.

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

a)der/die Vorsitzende

b)die stellvertretenden Vorsitzenden

c)der/die Schatzmeister(in)

d)der/die Sportreferent(in) Herren

Die Ausübung mehrerer Vorstandsämter durch eine Person ist zulässig, der Vorstand muss jedoch aus mindestens 8 Personen bestehen.

Dem/der Schatzmeister(in) darf kein weiteres Amt übertragen werden.

Der Vorstand führt die Geschäfte des KV nach den Bestimmungen der Satzung und nach Maßgabe der vom Kreistag gefassten Beschlüsse und überwacht die Geschäftsführung aller Kreisorgane. Zur Unterstützung seiner Aufgaben kann sich der Vorstand einer Geschäftsstelle bedienen. Er erstattet auf dem Kreistag den Jahresbericht und legt die Haushaltspläne vor.

Zur Bearbeitung spezieller Fragen kann der Vorstand nichtständige Ausschüsse bestellen.

Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden vom Kreistag auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

Die Amtszeit endet mit den Wahlen auf dem nächsten ordentlichen Kreistag oder mit der Abwahl auf einem außerordentlichen Kreistag.

Erfolgt keine Wahl der neuen Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26BGB, so bleiben die bisherigen Mitglieder kommissarisch bis zur Wahl im Amt

Vertretungsberechtigung.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden, der/die Schatzmeister(in) und der/die Sportreferent/in). Der 1. Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt; im Verhinderungsfall vertreten zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

Aufgabenverteilung.

Der/die Vorsitzende führt den Vorsitz auf dem Kreistag und im Vorstand.

Er/sie beruft diese Versammlungen ein und stellt ihre Tagesordnung auf.

a)Feststellen der Anwesenheit und der vertretenden Stimmen,

b)Genehmigung des Protokolls des letzten Kreistages,

c)Jahresberichte des Vorstandes,

d)Bericht der Kassenprüfer(innen),

e)Entlastung des Vorstandes,

f)Neuwahlen des Vorstandes,

g)Haushaltsplan / Rahmenplan,

h)Anträge,

i)Verschiedenes.

Im Verhinderungsfall nehmen die stellvertretenden Vorsitzenden diese Aufgabe wahr.

Der/die Sportreferent(in) ist verantwortlich für die Koordination des gesamten Spielbetriebes.

Die Aufgabenbereiche der übrigen Vorstandsmitglieder ergeben sich aus der Bezeichnung Ihrer Ämter.

Delegation von Aufgaben

Die laufenden Geschäfte, die nicht in den Zuständigkeitsbereich eines Vorstandsmitgliedes fallen, können von der/dem Vorsitzenden zur selbständigen Erledigung delegiert werden.

Sitzungen des Vorstandes

Der Vorstand wird von der/dem Vorsitzenden mindestens viermal jährlich zusammengerufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 seiner Mitglieder es unter Angabe von Gründen verlangen.

Ausschüsse

Den Vorsitz in den ständigen Ausschüssen führen die zuständigen Vorstandsmitglieder. Die Berufung weiterer Mitglieder und die Aufgaben der Ausschüsse regeln sich nach den betreffenden Ordnungen.

Ehrenmitgliedschaft

Der KV kann natürliche Personen aufgrund besonderer Verdienste um die Förderung des Tischtennissports zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern ernennen. Einzelheiten regelt die Ehrenordnung.

§ 10 Die Kassenprüfer(innen)

Die Kasse des KV ist mindestens einmal jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) zu prüfen. Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen und dem Vorsitzenden des KV zuzuleiten.

§ 11 Rechtliche Entscheidungen

Rechtliche Entscheidungen werden durch die in der Rechtsordnung festgelegten Instanzen des TTVN getroffen. Das Rechtsorgan des KV ist das Sportgericht. Es setzt sich zusammen aus einem/einer Vorsitzenden, einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden, einem/einer Beisitzer(in) und zwei Ersatzbeisitzer(innen). Entscheidungen werden durch drei Mitglieder des Sportgerichtes getroffen, unter denen entweder der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende sein muss.

§ 12 Finanzierung

Der KV wird wesentlich finanziert:

a)durch Grundbeiträge der Mitgliedsvereine

b)b) durch Nenngelder

c)durch sonstige Abgaben der Vereine

d)d) durch sonstige Einnahmen

e)durch Zuschüsse der Sportbünde

f)durch den TTVN und den Tischtennis Bezirksverband.

Es ist jährlich ein Haushaltsplan aufzustellen, der alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthalten muss. Der Haushaltsplan/Rahmenplan muss vom Kreistag genehmigt werden.

Der Kreistag bestimmt die Höhe der Mitgliedsbeiträge.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Einnahmen und Ausgaben des KV werden nach dem Haushaltsplan verwaltet und sind nach ihrer Zeitfolge festzuhalten. Alle Einnahmen und Ausgaben sind zu belegen.

§ 13 Beschlussfassung

Zur wirksamen Beschlussfassung aller Organe des KV genügt bis auf § 14 und 15 dieser Satzung die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Delegierten/Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Bekanntgabe von Beschlüssen

Werden Beschlüsse von Organen und Verfügungen von Amtsträgern des KV im amtlichen Organ des TTVN und/oder im Mitteilungsblatt des KV veröffentlicht, so gelten sie damit allenMitgliedern als bekannt gegeben.

§ 14 Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderungen müssen mit der Tagesordnung des Kreistages bekannt gegeben werden. Sie bedürfen einer 2/3-Mehrheit aller vertretenen Stimmen.

§ 15 Auflösung

Die Auflösung des KV kann nur auf einem eigens dafür einberufenen Kreistag erfolgen. Zur Auflösung bedarf es einer 4/5-Mehrheit der vertretenen Stimmen. Das Vermögen des KV verfällt nach seiner Auflösung und dem Wegfall des bisherigen Vereinszwecks dem TTVN e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde errichtet am 23.Juni 1998.

 

Der §l5 der Satzung wurde am 20.6.2000 durch die Mitgliedsversammlung ergänzt.

und dem Wegfall des bisherigen Vereinszwecks

Der §9 der Satzung wurde am 22.6.2002 durch die Mitgliedsversammlung geändert.

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden, der/die Schatzmeister/in und der/die Sportreferent/in. Det 1. Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt; im Verhinderungsfall vertreten zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

Der §7 der Satzung wurde am 22.6.2010 durch die Mitgliedsversammlung geändert.

§ 7 Organe des KV

Die Organe des KV sind:
a) der Kreistag
b) der Vorstand
c) die ständigen Ausschüsse – der Vorstand legt fest, welche Ausschüsse gebildet werden
d) das Sportgericht

Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf können Tätigkeiten der Organe im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeitenentgeldlich auf Grundlage eines Dienstvertrages oder alternativ gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26a EstG ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeldliche Tätigkeit trifft der Vorstand des Tischtennis Kreisverbandes. Der Vorstand ist außerdem ermächtigt,Tätigkeiten für den TTKV gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des TTKV.

Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung einer Geschäftsstelleist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten

hauptberuflich Beschäftigte anzustellen.

Die Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den

Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten,Porto und Telefon.