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Sportvereine können Spenden für Erdbebenopfer sammeln

Bund und Länder haben steuerliche Erleichterungen beschlossen, um das Spendensammeln für Erdbebenopfer in der Türkei und Syrien zu erleichtern. Auch Sportvereine können zu Spenden und anderer Hilfe aufrufen und dürfen die Spenden verwenden.

| TTVN

©Pixabay/Tumisu

Wichtig ist: Die Körperschaft der Satzung muss dafür nicht geändert werden. Die Bedürftigkeit der Person oder Einrichtung ist von ihr zu prüfen und dokumentieren. Zudem muss die Körperschaft Spendenbescheinigungen mit Hinweis auf die Sonderaktion ausstellen. Auch sonstige vorhandene Mittel dürfen die steuerbegünstigten Körperschaften - ohne Änderung der Satzung - zur Hilfe der Geschädigten der Erdbeben einsetzen. Voraussetzung: die Mittel unterliegen keiner anderweitigen Bindungswirkung. Gleiches gilt für die Überlassung von Personal und von Räumlichkeiten.

Die Erleichterungen gelten rückwirkend seit dem 6. Februar bis zum 31. Dezember 2023

Der LandesSportBund Niedersachsen weist dazu auf das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen an die Finanzämter der Länder hin:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2023-02-27-steuerliche-massnahmen-zur-unterstuetzung-der-opfer-des-erdbebens-in-der-tuerkei-und-in-syrien.pdf?__blob=publicationFile&v=3

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